Christian Fadengruber

FAQ - Frequently Asked Questions*

Mit 1. Jänner 2013 ist eine Novelle zum ArbeinehmerInnenschutzgesetz (ASchG) in Kraft getreten. Finden Sie hier Antworten zu häufig gestellt Fragen (FAQ) im Zusammenhang mit der Evaluierung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz lt. Bundesgesetz für die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen (ASchG).

 

 Frage 1: Was ist eine Arbeitsplatzevaluierung?

Bei der Arbeitsplatzevaluierung werden Gefahren in Zusammenhang mit der Arbeit ermittelt, beurteilt und in Folge beseitigt. Diese Schritte einer  Arbeitsplatzevaluierung  sind in sog. „Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten“ zu dokumentieren.

Schreibt der Gesetzgeber oder die Behörde konkrete Grenzwerten (z.B. für Schadstoffe, Lärm, Vibrationen, etc.) vor, so ist diese Mindestforderung nicht Thema einer Arbeitsplatzevaluierung.

 

Frage 2:  Was wird bei der Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen ermittelt?

Folgende vier Dimensionen psychischer Belastungen der Arbeitssituation müssen systematisch erfasst und beurteilt werden:

  • Arbeitsaufgaben und Tätigkeiten
  • Sozial- und Organisationsklima
  • Arbeitsumgebung
  • Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation

Es werden ausschließlich  die psychisch wirksamen Eigenschaften der Arbeitsbedingungen erfasst und bewertet. Alle darüber hinausgehenden und personenbezogenen Erhebungen (Arbeitszufriedenheit, Befinden und Gesundheit, Burnout, Ernährung und Bewegung, Privatleben) sind nicht Gegenstand der gesetzlichen Arbeitsplatzevaluierung und benötigen darüber hinaus noch Regelungen zum personenbezogenen Datenschutz.

 

Frage 3: Wer ist für die Umsetzung einer Arbeitsplatzevaluierung verantwortlich?

 Die Verantwortung über die Durchführung der Arbeitsplatzevaluierung liegt (lt. ASchG § 4 Abs. 1) beim Arbeitgeber. Bestellten Präventivfachkräften oder sog. Evaluierungsbeauftragten (zur Planung, Vorbereitung und Koordination) kann die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht rechtswirksam übertragen werden.

 

Frage 4: Welche Personen müssen bei einer Arbeitsplatzevaluierung jedenfalls beteiligt werden?

Folgende Personen müssen bei der Evaluierung auf jeden Fall beteiligt werden:

  • Sicherheitsfachkräfte (gem. § 76 Abs 3 ASchG)
  • Arbeitsmediziner (gem. § 81 Abs 3 ASchG)
  • Betriebsrat (gem. § 92a Abs 1 ArbVG)
  • Sicherheitsvertrauenspersonen (gem. § 92a Abs 4 ArbVG, wenn vom Betriebsrat delegiert)
  • alle Arbeitnehmer (gem. § 13 Abs 2 ASchG, wenn weder BR noch SVP vorhanden)

 

Frage 5: Welche Inhalte müssen „Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten“ mindestens enthalten?

Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss auf jeden Fall folgende Angaben enthalten (§ 2 Abs 1 DOK-VO):

  • Angaben über die Person(en), durch die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durchgeführt wurde(n) sowie Angaben über alle beigezogenen Personen
  • Tag oder Zeitraum der Erstevaluierung
  • Angaben über den Arbeitsplatz (bzw. Bereich, Arbeitsstätte oder Tätigkeit), auf den sich das Dokument bezieht, sowie die Anzahl der dort beschäftigten Personen die festgestellten Gefahren
  • die durchzuführenden Maßnahmen
  • die Zuständigkeiten für die Umsetzung der Maßnahmen sowie die Umsetzungsfristen

 

 

* Bitte beachten Sie: Informationen auf dieser Seite beziehen sich nicht auf geltende gesetzliche Bestimmungen für ...

  • ArbeitnehmerInnen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind
  • ArbeitnehmerInnen des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden ist
  • Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287
  • Hausgehilfen und Hausangestellten in privaten Haushalten
  • Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961